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AGB
 



I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch.

2. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung: diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung sowie Glas- und Wildschäden (Glas und Wildschäden mit der vorgeschriebenen Selbstbeteiligung). Vollkaskoversicherung besteht bei einer Selbstbeteiligung von 1000,00 Euro. Diese Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 Euro hat im Schadensfalle der Mieter zu tragen.

3. Wartung / Wagenwäsche
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter durchgeführt. Die Wagenwäsche ist vor der Rückgabe des Fahrzeuges vom Mieter durchzuführen, oder alternativ und kostenpflichtig durch den Vermieter.

4. Reparatur
Gibt der Mieter das Fahrzeug in defektem Zustand zurück, so wird zunächst vermutet, dass der Schaden durch den Mieter zu vertreten ist. Den Gegenbeweis hat der Mieter anzutreten; dieser Gegenbeweis steht ihm jederzeit offen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach § IV. dieser Bestimmung haftet.


II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.

2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

4. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportüblichen Veranstaltungen sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen.
Autobahnfahrten sind nicht erlaubt. Bei Betrieb des Fahrzeuges ist ein Helm zu tragen.


III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüberhinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeugversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist.


IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensfolgekosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Abstellkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht verstoßen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß § II3 verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das dem Vermieter kein oder ein wesentlicher Schaden entstanden ist.


V. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, das seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und an Dritte weitergegeben werden wenn: a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind; b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird; c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.


VI. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.